Liebe Niedersächsische Schützenvereine,
gemäß § 26 (1) 2. Satz der neuen Nds. Verordnung gegen die Verbreitung des Corona-Virus mit Wirkung zum 13.07.2020 ist die Sportausübung ohne Abstandshaltung zulässig, wenn sie in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt.
Zwecks Bestätigung haben wir bei der LSB-Hotline nachgefragt, die
in Rücksprache mit dem Nds. Ministerium für Inneres und Sport
daraufhin die Rückmeldung gegeben hat, dass dies auch für das
Sportschießen und somit für die nebeneinander liegenden
Schießbahnen gilt. D.h., es müssen jetzt keine Schießbahnen mehr
zwischen den Schützen frei gehalten werden, wenn die Schießgruppe
nicht aus mehr als 30 Personen besteht.
Selbstverständlich sind weiterhin die in § 3 und § 4 festgelegten
Maßnahmen für das Hygienekonzept sowie die Datenerhebung und
Dokumentation zu berücksichtigen.
Möglicherweise legen die Kommunen und Landkreise vor Ort
weitergehende Regelungen fest. In diesen Fällen sind ggfs. die
Vor-Ort-Gegebenheiten mit den Kommunen bzw. Landkreisen direkt
abzustimmen. Auf diese E-Mail kann entsprechend verwiesen werden.
Die Verordnung kann sich jederzeit in beide Richtungen verändern. Es ist aber seitens der Landesregierung angedacht, bis zum 31.08.2020 keine Veränderungen mehr vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Ulrich Nordmann
Geschäftsführer, NSSV